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Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen. Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden. Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:
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Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6 mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 ? wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind. |
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sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres. |
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Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. ? Dies gilt nicht für die o.a. Waffen. |
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Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung. |
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Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs. |
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Sachkunde (§ 8) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. |
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Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.
Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)
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Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. |
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Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung zugelassen und erforderlich sein. |
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Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen. |
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Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind. |
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Eine Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) ? Gelbe WBK ?. |
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Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft. Schießen / Altersgrenzen (§ 27) Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis Auf Schießstätten darf ohne Erlaubnis geschossen werden:
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ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen |
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ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder anwesend ist und eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt |
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ab 16 Jahren: ohne jede Einschränkung |
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Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (WaffG) [120 KB]
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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) [175 KB]
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